Seit dem 1. Januar 2011 ist der „Führerschein mit 17“ bundesweit möglich. Aufgrund der Unfallhäufigkeit durch mangelnde Erfahrung und Risikobereitschaft bei Fahranfängern wurde das begleitende Fahren ab 17 eingeführt. Ziel ist es dabei, die Verkehrssicherheit der Fahranfänger zu erhöhen, in dem sie stets mit einer der in der Fahrerlaubnis festgeschriebenen Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen.

 

Vorteile dieser Maßnahme:

– Einflussnahme der Begleitperson auf den Fahrer

– Erweiterung der Lernphase

– Weitergabe von Erfahrungen der Begleitperson(en)

 

Die rechtlichen Bedingungen:

– Mit 16 ½ Jahren kann eine Anmeldung bei der Fahrschule erfolgen. Dafür ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

– Nach Bestehen der Praktischen Führerscheinprüfung hat der Fahranfänger eine zweijährige Probezeit zu erfüllen, die auch dann noch weiterläuft, wenn das „Begleitende Fahren“ durch den „richtigen“ Führerschein der Klasse B, mit Erreichen des 18. Lebensjahres, ausgetauscht wird.

– Beim Fahren mit dem „Führerschein mit 17“ ist jeweils der Fahrer der Verantwortliche, in Gefahren- und Unfallsituationen kann nicht auf die Begleitperson verwiesen werden.

– Beim Fahren sind die Prüfungsbescheinigung sowie der Personalausweis des Fahranfängers und der Begleitperson mitzuführen, da nur mit der zugelassenen Begleitperson gefahren werden darf. Bei einem Verstoß hat das den Entzug der Fahrerlaubnis, 150 Euro Bußgeld sowie vier Punkte beim Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg zur Folge.

– Drei Monate nach Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfungsbescheinigung für den „Führerschein mit 17“ ungültig, diese muss dann gegen einen rechtzeitig zu beantragenden Führerschein der Klasse B ausgetauscht werden.

 

Bedingungen für die Begleitperson:

– Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.

– Die Begleitperson darf maximal 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Zeit der Antragstellung haben.

– Die Begleitperson darf die Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol beim Mitfahren nicht überschreiten.

– Die Begleitperson sollte die Verantwortung der Fahrzeugführung dem Fahranfänger überlassen und lediglich als Ansprechpartner und Hilfesteller dienen, der Sicherheit vermitteln und Ratschläge erteilen soll.